Gesetzlich wird festgelegt, für die Sicherung der Einnahmen des staatlichen oder kommunalen Haushalts (des Grund- oder Sonderhaushalts) und für die Finanzierung der staatlichen und kommunalen Funktionen eine regelmäßige oder einmalige Pflichtzahlung zu leisten. Die Entrichtung von Steuern sieht für den Steuerzahler keine direkte Erstattung vor. Der angeführte Begriff wird auch auf die staatlichen Sozialversicherungsbeiträge, die Einfuhrabgaben und weitere gleichwertige Zahlungen, die in unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Europäischen Union über die Zollangelegenheiten festgelegt wurden, bezogen.

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